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Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994
und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der
Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6,
gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B)
auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf
Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem
Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn
Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf
diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen
Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG)
Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen
sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen
Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des
Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog,
Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf
die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die
gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon
abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem
Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer
(Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch
ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger
Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der
Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen
der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters
oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen
entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach
Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu
übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger
Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber
hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde
für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das
Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage
erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem
Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die
sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm
vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters
und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese
Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen
finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es
dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht
beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für
Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum
Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten
Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag
genannt -, den Buchenden mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter
Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen
den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich
die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen
seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich
gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und
Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle
Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle
oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der
Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem
Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter
Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über
Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung
zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen
Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand
des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich
festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht
für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des
Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung
der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig
auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des
Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem
Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als
seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen
werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird
daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne
nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den
unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als
Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen
haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als
Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in
Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B.
Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe
zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und
seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich
über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend
gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im
Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu
rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass
der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich
geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im
Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung
zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht
unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den
Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht
und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der
Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer
gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur
Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht
dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu,
sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich
bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart.
Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung
zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit
der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich
pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge
und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im
Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,
mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen
mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen
eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die
verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2.
(Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit
der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung
von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder
folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung
eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen
Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten
vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen
usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht
gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen
einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde,
sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen,
die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als
zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die
Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an
den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen
ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine
Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden
sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des
Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne
Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in
Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach
der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht
wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht
getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat
der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden
werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende
hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift
bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c
(No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter
1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister
eingetragen.