© 2011 Hans Tropper GmbH Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)  Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das  Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001  Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für  Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994  und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der  Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6,  gem. BGBl. II Nr. 401/98).  Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B)  auftreten.  Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf  Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.  Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem  Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische  Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht  und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein  Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn  Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf  diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen  Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als  Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG)  Verträge abschließen.  Die besonderen Bedingungen - der vermittelten Reiseveranstalter,  - der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und  - der anderen vermittelten Leistungsträger  gehen vor. A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages  (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.  1. Buchung/Vertragsabschluss Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen  sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen  Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des  Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog,  Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf  die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters  entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die  gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon  abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem  Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer  (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch  ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine  Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger  Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro  (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine  Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der  Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen  der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters  oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen  entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach  Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu  übermitteln.  2. Informationen und sonstige Nebenleistungen  2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und  gesundheitspolizeiliche Vorschriften Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger  Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber  hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen  Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,  soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde  für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das  Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage  erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,  Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.  2.2. Informationen über die Reiseleistung  Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder  Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten  Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem  Wissen darzustellen.  3. Rechtsstellung und Haftung Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf  - die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die  sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;  - die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden  Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;  - die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen  zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen  der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,  Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm  vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der  Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters  und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese  Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen  finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.  4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es  dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht  beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für  Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum  Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten  Geschäftes verpflichtet.  B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag  genannt -, den Buchenden mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter  Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen  den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich  die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen  seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich  gemacht.  1. Buchung/Vertragsabschluß Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande,  wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und  Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.  2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers  Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle  Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.  2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung  Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle  oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der  Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.  2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung  Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das  Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter  entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem  Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg  bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt  sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter  Hand.  3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen  Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über  Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)  hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung  zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen  Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand  des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen  getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich  festzuhalten.  4. Reisen mit besonderen Risken  Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht  für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies  außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des  Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung  der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig  auszuwählen.  5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1. Gewährleistung  Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen  Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der  Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in  angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung  verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine  gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des  Kunden findet, erbracht wird.  5.2. Schadenersatz Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem  Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus  entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als  seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines  Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe  Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den  Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen  werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird  daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.  Weiters wird empfohlen,  die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.  5.3. Mitteilung von Mängeln  Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise  feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt  voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne  nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den  unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als  Mitverschulden angerechnet werden und insofern  seine eventuellen  Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich  entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen  haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine  Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als  Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in  Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B.  Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe  zu verlangen.  5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und  seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und  Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.  6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen  Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich  über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche  Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.  Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend  gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im  Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim  Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros  geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu  rechnen ist.  7. Rücktritt vom Vertrag  7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise  a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass  der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung  eintretenden Fällen zurücktreten:   Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich  geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks  bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene  Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige  Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im  Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu  erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung  zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht  unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den  Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem  gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.  b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht  und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der  Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer  gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur  Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht  dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu,  sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.  c) Rücktritt mit Stornogebühr  Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich  bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart.  Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung  zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung  einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit  der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich  pro Person folgende Stornosätze:  1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),   Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)  bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%  ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%  ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%  ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%  ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%  des Reisepreises. 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen  (ausgenommen Sonderzüge)  bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%  ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%  ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%  ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%  ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%  des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge  und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im  Detailprogramm anzuführen.  Rücktrittserklärung  Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:  Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,  mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es  sich, dies  - mittels eingeschriebenen Briefes oder  - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.  d) No-show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen  mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen  eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die  verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei  Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2.  (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit  der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.  7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise  a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung  von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die  Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder  folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:  - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,  - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,  - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.  Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte  Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz  verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung  eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.  b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und  unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen  Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten  vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche  Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen  usw.  c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht  gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.  7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise  Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen  einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches  Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde,  sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens  verpflichtet.  8. Änderungen des Vertrages 8.1. Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen,  die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als  zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die  Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte  Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und  entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung  anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an  den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur  dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen  ausgehandelt und am Buchungsschein  vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine  Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen  auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden  sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des  Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne  Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).  8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise  - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in  Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach  der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht  wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter  ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die  Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht  getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat  der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit  zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm  vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung  oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von  Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.  9. Auskunftserteilung an Dritte  Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden  werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende  hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender  Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den  Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift  bekanntzugeben.  10. Allgemeines  Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c  (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter  1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister  eingetragen.